Eine sinnvolle Reform des Tarifs in der Einkommen- und Lohnsteuer würde von der Größenordnung her zwischen 4 und 7 Mrd. EUR im Jahr an Mindereinnahmen bedeuten.
Da Österreich die Kriterien des Stabilitätspaktes erfüllen muss und der budgetäre Spielraum ohne die Einführung neuer steuerlicher Belastungen gering ist bzw. neue Steuern nur zu einer Strukturverschiebung führen, nicht jedoch die gesamte Abgaben- und Steuerquote nicht senken würden, sollte das Ziel sein, gleichzeitig die Ausgabenseite zu reduzieren. Nur so kann eine nachhaltige Steuerentlastung für den Mittelstand erzielt werden, die eine wesentliche Zielsetzung der Reform darstellt. Allerdings ist das kurzfristig nicht ganz einfach, da viele Maßnahmen erst verzögert ihre Wirkung entfalten.
Trotzdem sollte eine Gesamtreform angestrebt werden – nicht zuletzt auch, um Sicherheit und Planbarkeit in Bezug auf die Zukunft zu ermöglichen. Eine größere Reform (wie z.B. eine grundlegende Tarifreform – siehe auch Gleittarif) sollte nicht daran scheitern, dass diese nicht von heute auf morgen finanzierbar ist.
Auch wenn der volle Entlastungseffekt einer Steuerreform daher nicht sofort wirksam werden kann, muss bereits so bald wie möglich eine Zielstruktur ein neues Steuersystems definiert werden. Wenn bereits im folgenden Jahr ein Entlastungseffekt stattfinden soll, dann kann über die nächsten Jahre eine schrittweise Entlastung durch eine Parallelrechnung (analog zur Parallelrechnung beim Pensionskonto) wie folgt vorgenommen werden:
- Bei der Steuerveranlagung werden der alte und der neue Tarif parallel berechnet. Das verursacht IT-gestützt de facto keine nennenswerten Verwaltungskosten.
- Für jeden Steuerpflichtigen ergibt sich eine Differenz zwischen den beiden Tarifen.
- Nun wird ein “Mischtarif” kalkuliert – dafür stehen zwei verschiedene Varianten zur Verfügung:
Variante A: Koppelung an die Reduktion der Ausgaben
- Je nachdem, wie hoch der im Budget verfügbare Betrag für die Steuerentlastung ist, wird die Steuerersparnis durch den neuen Tarif (bzw. allenfalls auch ein Mehrbelastung) aliquot berücksichtigt und wirksam.
- Beispiel: Für einen Steuerpflichtigen ergibt sich durch die Parallelrechnung eine Steuerersparnis von 1.000 EUR. Die Differenz im gesamten Steueraufkommen beträgt in den alternativen Berechnungsvarianten 5,5 Mrd. EUR, im Budget sind 1,1 Mrd. EUR durch Reformen „verfügbar“. Also sind 20% Entlastungseffekt möglich. Der Steuerpflichtige zahlt daher 200 EUR weniger als er nach dem alten Tarif bezahlt hätte.
Variante B: zeitlich definierte Übergangsphase
- Es wird eine Übergangsperiode zeitlich festgelegt, z.B. 4 Jahre. Der Entlastungseffekt wird in gleichen Schritten jedes Jahr in Richtung des Zieltarifs angepasst.
- Beispiel: Für einen Steuerpflichtigen ergibt sich durch die Parallelrechnung eine Steuerersparnis von 1.000 EUR. Die Übergangsfrist beträgt 4 Jahre. Also sind im ersten Jahr 25% Entlastungseffekt möglich, im zweiten Jahr 50% usw. Der Steuerpflichtige zahlt daher im ersten Jahr 250 EUR weniger als er nach dem alten Tarif bezahlt hätte, im zweiten Jahr dann 500 EUR. Nach vier Jahren ist dann der volle Effekt wirksam und die Umstellung auf den neuen Tarif abgeschlossen.